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Damit der Artenschutz gelingt, ist es wichtig, klare rechtliche Rahmenbedingungen zu setzen. Es ist beispielsweise grundsätzlich verboten, wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Rechtliche Ausnahmen für allgemein geschützte Arten gibt es nur in sehr seltenen Fällen, die gut begründet werden müssen.
Auch dürfen die Lebensstätten heimischer Arten grundsätzlich nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Für Maßnahmen an bestimmten Lebensstätten gibt es zeitliche Beschränkungen. So dürfen beispielsweise in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken nicht auf den Stock gesetzt (bis auf den Stock gekürzt) und Röhrichte nicht zurückgeschnitten werden, damit die dort lebenden und brütenden Vögel und andere Tiere nicht beeinträchtigt werden.
Was Eltern bei Spaziergängen und Wanderungen ihren Kindern oft sagen müssen, gilt auch für Erwachsene. Laut Gesetz dürfen Pflanzen in der Natur nicht ohne Weiteres entnommen und ihre Bestände und Lebensstätten bzw. Standorte nicht beeinträchtigt und zerstört werden. Das Pflücken eines (nicht zu großen) Handstraußes aus Blumen, Kräutern oder Zweigen und das Sammeln von Pilzen oder Früchten (jeweils nicht geschützter Arten) für den Eigenbedarf ist jedoch jedem erlaubt, sofern kein Betretungsverbot für die Fläche besteht. Doch Vorsicht bei beliebten Raritäten: Gerade Heilkräuter wie Arnika oder Schönheiten wie Orchideen leiden unter illegalen Entnahmen – zum Schaden für die Natur und auch unseren Mitmenschen.
Hilfreiche Hinweise, wie wir uns richtig in der Natur verhalten, gibt unser Ratgeber „Freizeit in der Natur“ (siehe unten bei „Weiterführende Informationen“).
Im gesetzlichen Artenschutz wird zwischen „allgemein geschützten Arten“, „besonders geschützten Arten“ und „streng geschützten Arten“ unterschieden. Nach § 44 BNatSchG dürfen besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt, zerstört bzw. getötet werden. Der Schutz bezieht sich dabei auf alle Entwicklungsstadien, also auch Eier, Larven, Puppen, Jungtiere bzw. Blüten, Samen oder Zwiebeln. Für streng geschützte Tierarten sowie alle europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit erheblich zu stören. Denn es kann nicht genug betont werden, wie sensibel diese Phasen für das Fortbestehen der Arten sind. Störungen können beispielsweise zu erheblicher Orientierungslosigkeit, körperlicher Auszehrung oder dem Verlassen der Brutstätte führen – mit tödlichen Folgen. Neben dem Besitz besonders geschützter Arten sind auch der Handel und die Vermarktung verboten.
Ausgenommen sind bestimmte Nutzungen wie das rechtmäßige Jagen und Fischen. Auch die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind durch Sonderregelungen festgelegt. Diese Ausnahmen sind in Gesetzen, wie dem Jagd- bzw. Fischereigesetz, oder dem Bundeswaldgesetz festgehalten. Alle zugelassenen Eingriffe in die Natur müssen dabei immer nach „guter fachlicher Praxis“ mit Blick auf die Schonung der Natur erfolgen.
In Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden, z. B. um ernste wirtschaftliche Schäden abzuwenden, wie etwa Überflutungen oder Gebäudebeschädigungen. Auch für Forschung und Lehre oder zur Wiederansiedlung gefährdeter Arten können Sondergenehmigungen erteilt werden.
Jenseits der Bewahrung eines bestimmten Zustandes, können auch Ziele wie die Wiederherstellung, Erweiterung oder der Zusammenschluss wichtiger Schutzgebiete erweiterte Richtlinien und Maßnahmen erfordern. Ein zusätzlicher Schutz gilt beispielsweise in speziellen Schutzgebieten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie) und EU-Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen sind. Hier steht Bayern in der Verantwortung, die Bestände der zu schützenden Arten durch gezielte Maßnahmen, insbesondere eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung zu erhalten. Bei Aufgaben wie der Renaturierung oder des Zusammenschlusses von Schutzgebieten ist ein deutlich größerer Aufwand als bei der genannten „guten fachlichen Praxis" erforderlich.
Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet (FFH- oder Vogelschutzgebiet) erheblich beeinträchtigen können, müssen vorab auf ihre Verträglichkeit untersucht werden. Bei der Zulassung und Ausführung von Vorhaben müssen die Auswirkungen auf europarechtlich geschützte und auf national gleichgestellte Arten geprüft werden. Die Prüfung, ob einem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, wird als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bezeichnet.
Unter den folgenden Links finden Sie Informationen, Übersichten und Artenportraits der Tier- und Pflanzenarten, die durch nationales bzw. europäisches Recht geschützt sind: