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Gesetzlicher Biotopschutz

Das Bild zeigt eine blühende Wiese
Foto Ulrich Müller

Biotope sind Heimat vieler seltener Tier- und Pflanzenarten, wie am Beispiel des hier gezeigten Magerrasens anschaulich zu sehen ist. Auffällig sind der weiße Bergklee (rechts im Bild) und die gelb blühende Arnika (links).
Manche Biotope haben einen so hohen Stellenwert für die Natur- oder Kulturlandschaft und damit letztendlich für uns alle, dass der Gesetzgeber diese unter Schutz gestellt hat.

Das Bild zeigt einen Findling in einer Wiese
Foto Ulrich Müller

Kaum zu glauben, aber selbst ein Findling wie dieser in der Wiese kann etwas Besonderes sein. Er bietet ganz anderen Arten ein Zuhause als seine direkte Umgebung. Foto Ulrich Müller


Welcher Lebensraum wie geschützt ist, ergibt sich aus dem Naturschutzgesetz des Bundes bzw. Bayerns, wie auch aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union (EU).

Die wichtigsten Aussagen werden hier kurz vorgestellt:

  • Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) sind Flächen, auf denen sich besondere Biotope, wie Pflanzengemeinschaften (Vegetation), entwickelt haben – das ist meist an „extremeren“ Standorten der Fall, z. B. auf sehr nassem oder magerem Untergrund. Anschauliche Beispiele für diese Biotope sind Moore oder Trockenrasen. Jede Handlung, die das Überleben der darauf typischen Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigt oder das Biotop zerstört, ist zu unterlassen. Im Jahr 2019 neu zu den geschützten Biotopen hinzugekommen sind „arten- und strukturreiches Dauergrünland“ und bestimmte „extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden“.
  • Auch einzelne Landschaftsbestandteile, die Bayern besonders prägen, werden nach § 29 BNatSchG und Art. 16 BayNatSchG vor Beeinträchtigungen pauschal geschützt – dazu gehören u. a. naturnahe Hecken, Alleen in der freien Natur, aber auch Höhlen, Trockenmauern bis hin zu Tümpeln. Hier wurde nicht nur die Bedeutung für das sogenannte Landschaftsbild berücksichtigt, sondern auch die Tatsache, dass z. B. Gehölze einer Vielzahl an Vögeln als Brutplatz dienen. Auch Gartenbesitzer sollten hier Verantwortung übernehmen. Außerhalb der Vogelbrutzeit, also vom 1. Oktober bis 28. Februar, ist man auf der sicheren Seite und kann sich unbesorgt seiner Pflege von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen widmen.
  • Bei geschützten Lebensräumen nach der FFH-Richtlinie der EU geht der Schutz sogar über das Verbot von Beeinträchtigungen hinaus. Hier muss der Staat in Kooperation mit den jeweiligen Flächenbewirtschaftern dafür Sorge tragen, dass diese durch eine angepasste Bewirtschaftung und Pflege langfristig erhalten bleiben. 

Die beiden neuen gesetzlich geschützten Biotoptypen - Arten- und strukturreiches Dauergrünland und Streuobstwiesen - werden in diesem Internetangebot kurz vorgestellt.